RS Vwgh 1999/6/29 99/08/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/08/0083 E 29. Juni 1999

Rechtssatz

Ist die Einbringlichkeit der Beiträge bei der Komplementär-Gesellschaft nicht gegeben, so bedarf es auch nicht des sinnlosen Formalaktes einer "Inanspruchnahme" der Komplementär-Gesellschaft, um die Haftung des Geschäftsführers herbeizuführen (Hinweis E 30.9.1997, 95/08/0152; hier: schon aus diesem Grund ist eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die Haftung der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH nach § 67 Abs 10 ASVG gegenüber der Haftung dieser GmbH als Komplementärin überhaupt in der Weise subsidiär ist, dass die Geschäftsführerin der GmbH erst zur Haftung herangezogen werden darf, nachdem die GmbH welche nicht Beitragsschuldnerin hinsichtlich der für Arbeitnehmer der KG zu entrichtenden Beiträge ist ihrerseits erfolglos in Anspruch genommen wurde; vgl dazu die zu § 67 Abs 10 ASVG unterschiedliche Rechtslage nach § 12 BAO, wonach - anders als hier - auch Komplementäre als abgabenrechtlich Haftende bescheidmäßig in Anspruch genommen werden können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080075.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten