RS Vwgh 1999/6/29 99/08/0013

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2 lita;
AlVG 1977 §33 Abs4 idF 1992/416;
AlVG 1977 §34 Abs3 idF 1992/416;
AlVG 1977 §34 Abs4 idF 1992/416;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
MRK Art14;
MRKZP 01te Art1;

Rechtssatz

In seinem E 11.3.1998, G 363/97 ua, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die aufgehobenen Bestimmungen des § 33 Abs 2 lit a AlVG und § 34 Abs 3 und Abs 4 AlVG idF BGBl 1992/416 nicht mehr anzuwenden sind. Einen darüber hinausgehenden, die Wirkungen des Erkenntnisses auch auf unangefochten gebliebene Bescheide ausdehnenden Ausspruch enthält das Erkenntnis nicht. Bei der Beurteilung eines auf der Grundlage der bereinigten Rechtslage gestellten Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe sind die Zeiten, in denen dem Arbeitslosen der Zugang zur Notstandshilfe durch verfassungswidrige Normen verschlossen war, in die Frist des § 33 Abs 4 AlVG nicht einzurechnen (ausführliche Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080013.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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