RS Vwgh 1999/6/29 94/08/0262

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs2 Z3 idF 1993/336;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/17 96/08/0280 1 (hier: der Veräußerungsgewinn wurde nicht einmal teilweise dem Sachanlagevermögen zugeführt, sondern zur Tilgung bestehender Schulden verwendet; die Zugehörigkeit des Gewinnes zum Anlagevermögen war daher nicht sichergestellt; der erzielte Veräußerungsgewinn war daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen)

Stammrechtssatz

Ein Veräußerungsgewinn soll nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist (hier:

die Investition eines Veräußerungsgewinnes in eine GmbH, an der der Pflichtversicherte zu 90 vH beteiligt ist, stellt keine derartige begünstigte Verwendung dar. Wenn der Gesellschafter einer GmbH dieser Kapital zuführt, so handelt es sich nicht um eine unmittelbare Zuführung zum Anlagevermögen: ob das einer GmbH - auf welchem Weg immer - zugeführte Kapital in das Anlagevermögen oder in das Umlaufvermögen der Gesellschaft eingeht, ist eine Entscheidung der Gesellschaft, mag sie in seiner Eigenschaft auch vom Pflichtversicherten hier als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH getroffen worden sein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080262.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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