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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Aufhebung eines Plandokuments hinsichtlich einer Liegenschaft in Wien mangels sachlicher Erwägungen zur Änderung der Bauweise von "gekuppelt" in "offen oder gekuppelt"Rechtssatz
Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 6561 (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30. Juni 1994, Pr. Z2036/1994, Beschlussfassung bekannt gegeben im Amtsblatt der Stadt Wien 28/1994) war, - so weit er sich auf die Liegenschaft EZ 2278 KG Auhof, Grundstücksnummer 2119, bezieht - als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Änderung war nicht durch sachliche Erwägungen begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche Erwägungen dafür maßgeblich waren, für das Baugrundstück an Stelle der "gekuppelten Bauweise" nunmehr "offene oder gekuppelte Bauweise" vorzusehen.
Der intendierten gekuppelten Bauweise steht im vorliegenden Fall offenkundig die Weigerung des Nachbarn, die erforderliche Zustimmung zu erteilen, entgegen. Von einer Wahlmöglichkeit kann daher keine Rede sein.
(Anlaßfall: E v 25.06.99, B3493/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V23.1999Dokumentnummer
JFR_10009375_99V00023_01