RS Vwgh 1999/6/29 97/08/0647

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §8;
ArbVG §9;
ASVG §49 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs13;

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 und Abs 2 ArbVG setzt für die Geltung des Grundsatzes der Tarifvielfalt voraus, dass sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers fachlich und auch organisatorisch abgrenzen lässt, ohne die Voraussetzungen dafür anzuführen. Im Zweifel ist die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbstständigkeit, eine organisatorische Abgrenzung vorliegt, entscheidend. Ob die den Grundsatz der Tarifeinheit durchbrechende Voraussetzung einer fachlich und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung vorliegt, ist sohin eine Frage der rechtlichen Beurteilung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080647.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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