RS Vwgh 1999/6/29 94/08/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
GmbHG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/12 92/08/0072 4 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Daß der Geschäftsführer in bezug auf die ihn treffenden Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge in einem Rechtsirrtum befangen war, kann ihn im Hinblick darauf, daß er mit der Übernahme der Geschäftsführung auch verhalten ist, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, unabhängig von seiner beruflichen Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten, nicht entschuldigen. An der Kraft Gesetzes eintretenden Haftung vermag auch die behauptete Mitwirkung der mitbeteiligten Partei an der Irreführung des Geschäftsführers durch den Mehrheitsgesellschafter nichts zu ändern (Hinweis: E 17.12.1991, 90/08/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080105.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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