RS Vwgh 1999/6/29 98/14/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/14/0100 1

Stammrechtssatz

Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches, der zur Annahme eines steuerbaren Umsatzes iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 führt, ist, ob Leistung und Gegenleistung in einem inneren Zusammenhang in gegenseitiger Abhängigkeit stehen.

Subventionen, wie sie vor allem von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewährt werden, sind grundsätzlich kein Entgelt für Lieferungen und Leistungen. Eine Subvention zählt nicht zum Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechtes, weil es sich um eine Zuwendung handelt, die ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird. Ist es zweifelhaft, ob eine Subvention vorliegt, muß geprüft werden, ob eine Zuwendung auch ohne Gegenleistung des Empfängers gegeben worden wäre (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0071; E 14.4.1986, 84/15/0209, VwSlg 6105 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140166.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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