In einem Bescheid über die Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO kann kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gesehen werden, weil in der Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO kein strafrechtlicher Vorwurf begründet ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den
Zivilrechtsweg VwRallg5/1