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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §288 Abs1 lita;Rechtssatz
Zur Frage der prozessualen Stellung des Masseverwalters bestehen verschiedene Auffassungen, die jeweils zu einer unterschiedlichen Bezeichnung der Prozesspartei führen (Hinweis Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht/5, Wien, 1996, 117). Die Bezeichnung "MM als Masseverwalter im Konkurs über ..." stellt jedenfalls eine der zulässigen Bezeichnungen dar
(Hinweis Holzhammer, aaO, 118, und das E vom 15.4.1997, 97/14/0029, welches ebenfalls an den Beschwerdeführer "als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des KH" ergangen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140007.X01Im RIS seit
20.11.2000