RS Vwgh 1999/6/29 99/14/0040

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/20 94/14/0147 5 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungpflicht der Beh trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Beh jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, etwa auch im Hinblick auf die Quote aufzustellen (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042). Die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht - ungerechtfertigt - schlechtergestellt zu haben, stellt ein derartiges Vorbringen nicht dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140040.X03

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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