RS Vwgh 1999/6/30 97/03/0374

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §1 Abs2;
GelVerkG 1996 §5 Abs1;
GelVerkG 1996 §5 Abs3;
GewO 1973 §25 impl;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat zum Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit mit den Regelungen des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 - abschließend - besondere Bestimmungen getroffen. In den Fällen des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 ist die Zuverlässigkeit jedenfalls (ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes) zu verneinen, ansonsten ist aber - als allgemeine Regel - zu prüfen, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt (in Ansehung des Charakterbildes zB bei einem Verstoß gegen die in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 angesprochenen Schutzinteressen). Im Hinblick auf diese letztgenannte allgemeine Regel kann daher auch auf die zum Begriff der Zuverlässigkeit entwickelte Rsp des VwGH (zum § 25 GewO 1973 idF vor der GewRNov 1992) zurückgegriffen werden (ausführliche Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030374.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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