RS Vwgh 1999/6/30 98/03/0156

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

E3L E13301000
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

31970L0156 Betriebserlaubnis-RL Kfz;
31976L0757 Rückstrahler-RL Kfz;
31997L0029 Nov-31976L0757;
KFG 1967 §102 Abs10a;
VStG §1 Abs2;

Rechtssatz

Der in Punkt I 3 des Anhanges I der Richtlinie 76/757/EWG idF vor der Änderung durch die Richtlinie 97/29/EG eröffnete Spielraum für nationale Regelungen hinsichtlich "sonstiger reflektierender Schilder und Signale, die gemäß den Betriebsvorschriften eines Mitgliedstaates für bestimmte Fahrzeugkategorien oder bei bestimmten Betriebsweisen zu verwenden sind," bleibt nach der Rechtslage aufgrund der Richtlinie 97/29/EG gewahrt. Die im E 16.12.1998, Zl 97/03/0305, vertretene Rechtsauffassung, dass § 102 Abs 10a KFG mit den Richtlinien 70/156/EWG und 76/757/EWG (idF vor der Richtlinie 97/29/EG) nicht in Konflikt stünde, gilt daher auch für die durch die Richtlinie 97/29/EG geschaffene Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030156.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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