RS Vwgh 1999/6/30 99/04/0102

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §217 Abs2;
MinroG 1999 §217 Abs3;
MinroG 1999 §217 Abs6;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/04/0012 E 22. März 2000

Rechtssatz

Der Übergangsregelung des § 217 MinroG 1999 ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, unter der Herrschaft des BergG anhängig gewordene Verfahren nach den Bestimmungen des MinroG 1999 zu Ende zu führen. Mit Rücksicht auf das Wesen antragsbedürftiger Verwaltungsakte setzt dies allerdings bei Erledigung eines unter der Herrschaft des BergG gestellten Antrages voraus, dass auch im MinroG 1999 ein vergleichbarer antragsbedürftiger Verwaltungsakt vorgesehen ist, was im vorliegenden Fall (iZm einem Antrag auf Erteilung einer Gewinnungsbewilligung iSd §§ 94 ff BergG als Voraussetzung der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe) aber nicht zutrifft.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040102.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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