RS Vwgh 1999/6/30 98/03/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E034 EGV Art34;
11992E036 EGV Art36;
11997E028 EG Art28;
11997E029 EG Art29;
11997E030 EG Art30;
61997CJ0350 Monsees VORAB;
EURallg;
TGSt 1994 §5 Abs2;
VwGG §38a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/06/30 99/03/0191 1

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 11. Mai 1999, Rs C-350/97 (Monsees) sind Art 30, Art 34 und Art 36 des EG-Vertrages (jetzt Art 28, Art 29 und Art 30 EG) so auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindern, den Straßentransport lebender Schlachttiere zu beschränken, indem sie vorschreiben, dass diese Transporte nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb und nur unter der Bedingung durchgeführt werden dürfen, dass bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von 6 Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten wird, wobei die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegen Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt werden. Nach dieser bindenden Auslegung (Hinweis E 24.6.1998, 98/04/0112) der genannten Bestimmungen verstößt § 5 Abs 2 TGSt 1994 gegen Gemeinschaftsrecht, weshalb diese Norm wegen des dem Gemeinschaftsrecht zukommenden Anwendungsvorranges nicht anzuwenden war.

Gerichtsentscheidung

EuGH 697J0350 Monsees VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030173.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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