RS Vwgh 1999/6/30 99/04/0102

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

58/01 Bergrecht
58/02 Energierecht

Norm

BergG 1975 §100 Abs1;
BergG 1975 §94 Abs1;
BergG 1975 §95;
MinroG 1999 §80 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/04/0012 E 22. März 2000

Rechtssatz

Wie sich aus der Gegenüberstellung der §§ 94, 95 und 100 BergG mit § 80 MinroG 1999 ergibt, erfordert nach der seit Inkrafttreten des MinroG 1999 geltenden Rechtslage das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe nur mehr die Vorlage und Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, der in seiner Funktion dem in § 100 BergG geregelten Aufschlussplan und Abbauplan vergleichbar ist. Eine der in den §§ 94 ff BergG geregelten Gewinnungsbewilligung als Voraussetzung der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe vergleichbare behördliche Genehmigung kennt das MinroG 1999 nicht mehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040102.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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