RS Vwgh 1999/6/30 98/04/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §353 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/08/28 97/04/0073 1 (hier: das das gegenständliche Genehmigungsverfahren auslösende Ansuchen ist nicht ausreichend bestimmt; die Eingabe beschränkt sich nämlich darauf, "um die Betriebsstättengenehmigung für das Technische Büro und den Werkzeugbau mit angeschlossener Kunststoffverarbeitung und Metallteilefertigung" zu ersuchen, ohne jedoch präzise Angaben über Art und Umfang des Betriebes zu treffen, die es überhaupt erst ermöglichen würden, die für die Nachbarn zu erwartenden Immissionen zu beurteilen)

Stammrechtssatz

Einer Betriebsbeschreibung kommt insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muß daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind. Eine Betriebsbeschreibung, die keine präzise Angaben über die Höchstzahl der in der Betriebsanlage eingesetzten Fahrzeuge enthält, sondern nur jene Fahrzeuge aufzählt, die "zur Zeit" in der Betriebsanlage eingesetzt werden, entspricht diesen Anforderungen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040215.X02

Im RIS seit

17.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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