RS Vwgh 1999/7/1 95/21/0894

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §6 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der vorletzte Satz der in Rede stehenden Erledigung, welcher lautet: "Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte somit Ihrem Antrag auf Sichtvermerk gemäss § 6 Abs 1 Z 1 FrG nicht entsprochen werden.", deutet auf eine beabsichtigte normative Aussage hin. So gesehen ist darin, wenngleich an unüblicher Stelle platziert, der Spruch des Bescheides zu sehen. Diese Annahme wird durch den nachfolgenden Satz "Daher war spruchgemäß zu entscheiden." noch verstärkt. Angesichts des erwähnten Inhalts der ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid", des Betreffs "Sichtvermerksversagung" und der Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung ist die bekämpfte Erledigung als ein der Rechtskraft fähiger normativer Abspruch, somit als Bescheid zu werten.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995210894.X02

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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