RS Vwgh 1999/7/1 97/21/0611

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/21/0659

Rechtssatz

Nach durchgeführter Abschiebung des Fremden kann die Beh im Verfahren nach § 54 FrG 1993 mangels weiterbestehender Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides nicht mehr säumig werden. Damit ist es dem betreffenden Fremden aber auch unmöglich, mit Erfolg eine Entscheidungspflicht dieser Beh geltend zu machen; ein dennoch erhobener Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wäre von dieser als unzulässig zurückzuweisen. Ist das Hauptverfahren einzustellen und besteht im Rahmen desselben keine behördliche Entscheidungspflicht mehr, so muss das auch für Verfahren gelten, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, wie dies etwa beim Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist der Fall ist. Eine Verselbstständigung dieser Verfahren, die letztlich nur auf die Erledigung des Hauptverfahrens abzielen, kommt nicht in Betracht. (Zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren siehe etwa B 5.3.1999, 98/21/0282).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210611.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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