RS Vwgh 1999/7/1 99/11/0004

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37;
AVG §57 Abs1;
AVG §69 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs1;

Rechtssatz

Hat sich die Erstbehörde in der Begründung des von ihr erlassenen Mandatsbescheides betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung lediglich darauf berufen, dass sie § 57 Abs 1 AVG im Interesse der Verkehrssicherheit angewendet habe, hat sie jedoch die zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nötigen und zumutbaren Ermittlungen nicht in hinreichendem Ausmaß vorgenommen, liegt ein Verschulden der Erstbehörde vor, welches die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Sie hatte das Vorliegen eines Sonderfalles nach § 26 Abs 1 erster Satz FSG 1997 zu prüfen und dabei auch zu klären, ob nicht allenfalls eine weitere bestimmte Tatsache vorliegt, was die Annahme dieses Sondertatbestandes ausschlösse. Dazu bedurfte es einer Einschau in behördeninterne einschlägige Aufzeichnungen, der Einholung einer Strafregisterauskunft sowie einer Anfrage an die für den inländischen Wohnsitz des Lenkers zuständige Sicherheitsdienststelle. Diese Ermittlungen hätten im Übrigen die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht unzulässig gemacht. Durch sie hätte sich das Vorliegen einer weiteren bestimmten Tatsache herausstellen können, die die Anwendung des § 26 Abs 1 erster Satz FSG 1997 ausgeschlossen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110004.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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