RS Vwgh 1999/7/5 97/16/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §6a;
GGG 1984 §21 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0019

Rechtssatz

§ 21 Abs 2 GGG findet seinem klaren Wortlaut nach nur auf bewegliche körperliche Sachen Anwendung. In einem Versteigerungsverfahren betreffend eine Liegenschaft ist die Behörde nicht verpflichtet, die Gerichtsgebühren in einem eigenen, dem Rekurs nach § 6a GEG zugängigen Beschluss vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160018.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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