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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GEG §6a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0019Rechtssatz
§ 21 Abs 2 GGG findet seinem klaren Wortlaut nach nur auf bewegliche körperliche Sachen Anwendung. In einem Versteigerungsverfahren betreffend eine Liegenschaft ist die Behörde nicht verpflichtet, die Gerichtsgebühren in einem eigenen, dem Rekurs nach § 6a GEG zugängigen Beschluss vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160018.X02Im RIS seit
24.10.2001