RS Vwgh 1999/7/5 98/16/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/22 92/16/0059 2 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Das bedeutet, daß auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen bzw Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt. Eine solche Wiederaufnahme kann jedoch nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde also bisher noch keine Kenntnis hatte (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160145.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten