RS Vwgh 1999/7/5 98/16/0375

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §10 Z2;

Rechtssatz

Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis bezieht sich nicht mehr auf die WEITERE ABWICKLUNG derjenigen Rechtsgeschäfte, die die Gebietskörperschaft abschließt, auch wenn diese Rechtsgeschäfte an sich von der Gebietskörperschaft im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises geschlossen werden (Hinweis E 22.6.1987, 86/15/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160375.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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