RS Vwgh 1999/7/5 98/16/0375

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §10 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0161 2

Stammrechtssatz

Eine allgemein behauptete Verpflichtung eines Landes, sein Vermögen gegenüber jedermann zu verteidigen, vermag eine Verpflichtung unmittelbar durch Gesetz nicht zu ersetzen (Hinweis E 10.3.1988, 87/16/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160375.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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