RS Vfgh 1999/9/3 B1183/99

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Veröffentlicht am 03.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §66
ZPO §84, §85

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Formmangels

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der ihm gesetzten Frist nur insoweit nach, als er ein Vermögensbekenntnis vorlegte. Er unterließ jedoch die Bekanntgabe, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll sowie die Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • B 1183/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.09.1999 B 1183/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1183.1999

Dokumentnummer

JFR_10009097_99B01183_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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