RS Vwgh 1999/7/5 96/16/0073

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

E1N
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
59/04 EU - EWR

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
11994NN06 EU-Beitrittsvertrag Anh6;
BAO §207 Abs2;
VwRallg;
ZollG 1988 §177;
ZollRDG 1994 §1 Abs1;
ZollRDG 1994 §122 Abs2 idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §122 Abs2;
ZollRDG 1994 §74 Abs2;
ZollRDGNov 03te 1998;

Rechtssatz

Ab 1.1.1995 sind für die NACH dem Beitritt zur EU entstandenen Eingangsabgaben die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs 2 ZollRDG, für VOR dem Beitritt zur EU entstandenen Eingangsabgaben aber die vor dem 1.1.1995 in Kraft gestandenen Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten der 3.ZollRDGNov 1998, BGBl 1998/I/13, gelten ab 9.1.1998 die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs 2 ZollRDG auch für die VOR dem Beitritt zur EU entstandenen Abgabenschuldigkeiten, weil der Begriff Vorschreibung in § 122 Abs 2, Abschn H, seitdem auch die Verjährung umfasst.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160073.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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