RS Vwgh 1999/7/6 99/10/0104

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §34 Abs1 lita;
RAO 1868 §50 Abs2 Z1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §2 Z1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §2 Z1;

Rechtssatz

Der Umstand der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Rechtsanwaltes vor dem Eintritt des Versorgungsfalles hat ex lege - also ohne bescheidmäßigen Abspruch - das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Folge (Hinweis E VfGH 24.9.1990, VfSlg 12439). Über den bloß deklarativen Vorgang der Löschung aus der Liste trifft das Gesetz keine besondere Anordnung. Soweit § 50 Abs 2 Z 1 RAO und § 2 Z 1 der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer Wien an die Eintragung in die Liste anknüpfen, bezieht sich dies auf eine Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer, die eine aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft beurkundet. Eine solche Eintragung ist mit dem Verlust der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, der im vorliegenden Fall durch rechtskräftige Konkurseröffnung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles erfolgte, weggefallen. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) hatte somit im Verfahren über den Anspruch auf Altersversorgung auch ohne Erlassung eines Bescheides über die Streichung aus der Liste vom Wegfall der Eintragung im Hinblick auf die Verwirklichung des in § 34 Abs 1 lit a dritter Fall RAO normierten Tatbestandes auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100104.X01

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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