RS Vwgh 1999/7/6 97/10/0096

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs3;
VwGG §62 Abs2;

Rechtssatz

In der Teilnahme eines Sachverständigen am bisherigen Beweisverfahren liegt kein hinreichender Grund für die Annahme, der Sachverständige stünde der Sache bei seiner neuerlichen Beiziehung im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht völlig objektiv und unvoreingenommen gegenüber.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100096.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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