RS Vfgh 1999/9/27 B129/97, B130/97, B132/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Rechtzeitige Einbringung der Beschwerden bei Annahme der Zustellung der angefochtenen Bescheide mit Datum des Eingangsstempels trotz abweichender Datumsangabe auf den entsprechenden Rückscheinen; im übrigen wie E v 25.02.99, B128/97

Rechtssatz

Die Rückscheine, die in den Verwaltungsakten einliegen, enthalten einen Rundstempel des Zustellpostamtes vom 03.12.96 und im Feld für die Übernahmsbestätigung den Stempel der Steuerberatungskanzlei, eine Unterschrift und jeweils das Datum "3.12.96". Die Eingangsstempel auf den zugestellten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide und die Eintragung im Eingangsbuch des Steuerberaters lauten auf das Zustelldatum 04.12.96.

Mit entsprechenden Eingangsstempeln waren sie dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden, bevor die Beschwerdeführer die Einwände der belangten Behörde kannten; es ist daher auszuschließen, daß sie im Hinblick auf dieses Vorbringen im nachhinein manipuliert worden wären. Da das Datum im Eingangsbuch damit übereinstimmt, ist auch eine Manipulation in diesem Buch äußerst unwahrscheinlich. Es mag zwar nicht häufig vorkommen, ist aber nach der Lebenserfahrung durchaus denkbar, daß sich die Mitarbeiterin einer Steuerberatungskanzlei, die Schriftstücke übernimmt, im Datum irrt, wenn sie die Rückscheine unterschreibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Fristen, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B129.1997

Dokumentnummer

JFR_10009073_97B00129_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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