RS Vfgh 1999/9/27 B338/99

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/11 Grundbuch

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
GBG 1955 §38 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Antrag auf Pfandrechtsvormerkung des Finanzamtes Salzburg-Land mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Grundbuchsgesetzes, insbesondere dessen §38, der eine bescheidmäßige Erledigung nicht vorsieht, ist der bekämpfte Antrag auf Pfandrechtsvormerkung nicht als Bescheid iSd. Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren:

Er erging nicht in der äußeren Form eines Bescheides (ist weder mit "Bescheid" überschrieben noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert) und läßt nach seinem Gesamtbild nicht erkennen, daß eine Verwaltungsangelegenheit in einer der rechtskraftfähigen Weise normativ geregelt, also für den Einzelfall ein Rechtsverhältnis bindend gestaltet oder festgestellt werden soll.

Entscheidungstexte

  • B 338/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1999 B 338/99

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B338.1999

Dokumentnummer

JFR_10009073_99B00338_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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