RS Vwgh 1999/7/7 97/09/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
AuslBG §1 Abs3;
EURallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0099 3

Stammrechtssatz

Unterbrechungen iSd Art 6 Abs 2 zweiter Satz Assozrat Beschluß 1/80 führen nicht zum Verlust bereits zurückgelegter Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, wenn der türkische Arbeitnehmer bereits vier Jahre lang dem österreichischen Arbeitsmarkt angehört. Unterbrechungen anderer Art - etwa im Fall der freiwilligen Aufgabe einer Beschäftigung - beseitigen allerdings dann die Anrechenbarkeit bereits zurückgelegter Beschäftigungszeiten, wenn sie vor dem 1.1.1995 erfolgten. Vor dem Wirksamwerden des Assozrat Beschluß 1/80 mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union kann sich der türkische Arbeitnehmer nämlich nicht auf ein aus dem Assozrat Beschluß 1/80 abgeleitetes Recht auf weitere Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt berufen (Hinweis E 2.6.1997, 97/21/0100, Urteil EuGH 23.1.1997, C-171/95, Recep Tetik).

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0171 Recep Tetik VORAB;

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090308.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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