RS Vwgh 1999/7/7 99/09/0042

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0235 3 (hier: Diese Aussage gilt auch für das BDG 1979)

Stammrechtssatz

Eine Vorschrift, wonach die Disziplinarstrafe der Entlasssung dann nicht ausgesprochen werden dürfte, wenn es zuvor nicht zu einer Suspendierung des Beamten gem § 76 Abs 1 Wr DO gekommen ist, ist dem Gesetz fremd. Aus welchen Gründen immer daher (im Beschwerdefall) eine Suspendierung der Beamtin unterblieben ist, waren die zuständigen Disziplinarbehörden dadurch hinsichtlich des Ausspruches der von ihnen für angemessen erachteten Disziplinarstrafe nicht gebunden. Es stand den Disziplinarbehörden daher dieser Umstand auch nicht bei der Beurteilung der Frage im Wege, ob der durch das Verhalten der Beamtin (Begehung des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB) ausgelöste Vertrauensverlust ihre Entlassung rechtfertigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090042.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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