RS Vwgh 1999/7/7 96/18/0470

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1999
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/18/0471

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/28 93/18/0146 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß der Fremde durch seine Mitgliedschaft bei einer verbotenen Partei sich einer nach dem Recht seines Heimatstaates strafbaren Handlung schuldig gemacht hat und daher mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen mußte, hat nicht zur Folge, daß diese strafrechtlichen Konsequenzen keine Bedrohung seiner Freiheit aus Gründen seiner politischen Gesinnung darstellen können. Strafverfahren wegen absolut politscher Delikte, aber auch wegen relativ politischer Delikte, dh anderer als politischer Delikte, die aus politischen Motiven oder zu politischen Zwecken begangen werden, können eine Bedrohung der Freiheit des Fremden aus Gründen seiner politischen Ansichten darstellen (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/1010). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen der Mitgliedschaft bei einer verbotenen politischen Bewegung kann daher die Gefahr der Verfolgung aus Gründen der politischen Ansichten darstellen und wird vom Schutzumfang des § 37 FrG 1993 erfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996180470.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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