RS Vwgh 1999/7/7 97/09/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §672;
JN §66;
OFG §1 Abs1 lite;
OFG §1 Abs3 litb;

Rechtssatz

Die Hinterbliebeneneigenschaft nach einem anerkannten Opfer gemäß § 1 Abs 1 lit e OFG hängt zufolge § 1 Abs 3 letzter Satz OFG zunächst entscheidend davon ab, ob das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte (Hinweis E 10.10.1980, 241, 242/80). Für die Anerkennung als Hinterbliebener ist aus der Sicht des Beschwerdefalls nicht entscheidend, ob das verstorbene Opfer zur Unterhaltsleistung gesetzlich oder sittlich verpflichtet war, stellt § 1 Abs 3 lit b OFG doch in den alternativ umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen ua nur darauf ab, ob das Opfer den Lebensunterhalt des Hinterbliebenen - worunter iSd § 672 ABGB etwa Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse insbesondere auch der nötige Unterricht zu verstehen sein wird - gänzlich oder zum überwiegenden Teil tatsächlich bestritten hat. Ob und wann der Hinterbliebene an welchen Anschriften polizeilich gemeldet war, ist für seine Anerkennung als Hinterbliebener allein nicht relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090126.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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