RS Vwgh 1999/7/7 97/09/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14f;
AuslBG §16;
AuslBG §9;
AVG §68 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/10 98/09/0144 1

Stammrechtssatz

Das Rechtsinstitut des Widerrufes ist im AVG nicht ausdrücklich genannt. Es handelt sich dabei um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides durch Aufhebung desselben. Der Widerruf des § 14f AuslBG ist ebenso wie der des § 9 (Widerruf der Beschäftigungsbewilligung) und des § 16 (Widerruf des Befreiungsscheines) AuslBG eine Verwaltungsvorschrift iS des § 68 Abs 6 AVG, welche die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Zurücknahme rechtskräftig erteilter Bewilligungen bzw Erlaubnisse ermächtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090376.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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