RS Vfgh 1999/9/27 B348/99

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung der bekämpften einstweiligen Verfügung durch die belangte Behörde; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Prozeßkostenersatz war nicht zuzusprechen, da die beschwerdeführende Gesellschaft durch Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet hat.

Entscheidungstexte

  • B 348/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1999 B 348/99

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B348.1999

Dokumentnummer

JFR_10009073_99B00348_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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