RS Vfgh 1999/9/28 B3652/96 - B2425/96

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §341 ff
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verweigerung der Beurteilung der Nichtigkeit entscheidungswesentlicher Bestimmungen des Gesamtvertrages durch die Landesberufungskommission als Vorfrage in Verfahren betreffend Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Einzelvertrages hinsichtlich Honorarverrechnungen

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Landesberufungskommission zur Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, umfaßt auch die Kompetenz, im Zuge der Feststellung des Inhaltes des Einzelvertrages vorfrageweise die Gültigkeit von Bestimmungen des Gesamtvertrages zu beurteilen, die sie - ihre Gültigkeit vorausgesetzt - als Inhalt des jeweils in Rede stehenden Einzelvertrages ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hätte (vgl E v 15.06.98, B 3011-3013/96).Die Zuständigkeit der Landesberufungskommission zur Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, umfaßt auch die Kompetenz, im Zuge der Feststellung des Inhaltes des Einzelvertrages vorfrageweise die Gültigkeit von Bestimmungen des Gesamtvertrages zu beurteilen, die sie - ihre Gültigkeit vorausgesetzt - als Inhalt des jeweils in Rede stehenden Einzelvertrages ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hätte vergleiche E v 15.06.98, B 3011-3013/96).

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung inhaltlich ausschließlich auf jene Bestimmungen des Gesamtvertrages, die eine Einschränkung bei der Verrechnung von Stoffwechsel- und Enzymuntersuchungen vorsehen. Diese sind daher für den angefochtenen Bescheid von tragender Bedeutung. Die belangte Behörde hätte daher die von den Beschwerdeführern behauptete Nichtigkeit dieser Bestimmungen in eigener Zuständigkeit zu beurteilen gehabt. Indem sie dies im Ergebnis verweigert und bloß eine allgemeine Anleitung für die Durchführung einer solchen Nichtigkeitsprüfung gegeben hat, ist die belangte Behörde in einem entscheidungswesentlichen Punkt jede nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben. Dadurch hat sie gegenüber den Beschwerdeführern Willkür geübt.

(Ebenso: E v 13.10.99, B2425/96).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Sozialversicherung, Ärzte, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B3652.1996

Dokumentnummer

JFR_10009072_96B03652_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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