RS Vwgh 1999/7/7 97/09/0311

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1165;
AÜG §3;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer den beschuldigten Übernehmer der Arbeitskräfte betreffenden, zu seinem Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dient, hat es sich um die Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer gehandelt (Hinweis E

7.5.1996, 95/09/0191, und 10.3.1999, 97/09/0209; hier: Durchführung von Fassadenarbeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090311.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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