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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
ISd § 13 Abs 1 KOVG gilt auch als Einkommen, was der Bezugsberechtigte aus vorhandendem Vermögen ohne Substanzverlust zumutbarerweise hätte erzielen können (fiktive Zinsen). Ein Verlust der Ansprüche nach dem KOVG tritt ein, wenn sich der Anspruchswerber (Leistungsbezieher) ohne zureichende Gründe der Möglichkeit begibt, aus seinem Besitz ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Im Falle der Veräußerung von Vermögenswerten gelten daher auch als gemäß § 13 Abs 1 KOVG anrechenbares Einkommen fiktive Erträgnisse aus dem effektiv nicht mehr vorhandenen (veräußerten) Kapital. Entscheidend ist dabei, ob für die Veräußerung und ihre Art zwingende Gründe vorhanden waren. Daher darf ein Anspruchsverlust nicht angenommen werden, ohne die Gründe für das Rechtsgeschäft und dessen Ausgestaltung zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090195.X01Im RIS seit
25.05.2001