RS Vwgh 1999/7/7 97/09/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
KOVG 1957 §13 Abs1;

Rechtssatz

ISd § 13 Abs 1 KOVG gilt auch als Einkommen, was der Bezugsberechtigte aus vorhandendem Vermögen ohne Substanzverlust zumutbarerweise hätte erzielen können (fiktive Zinsen). Ein Verlust der Ansprüche nach dem KOVG tritt ein, wenn sich der Anspruchswerber (Leistungsbezieher) ohne zureichende Gründe der Möglichkeit begibt, aus seinem Besitz ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Im Falle der Veräußerung von Vermögenswerten gelten daher auch als gemäß § 13 Abs 1 KOVG anrechenbares Einkommen fiktive Erträgnisse aus dem effektiv nicht mehr vorhandenen (veräußerten) Kapital. Entscheidend ist dabei, ob für die Veräußerung und ihre Art zwingende Gründe vorhanden waren. Daher darf ein Anspruchsverlust nicht angenommen werden, ohne die Gründe für das Rechtsgeschäft und dessen Ausgestaltung zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090195.X01

Im RIS seit

25.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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