RS Vwgh 1999/7/15 97/07/0077

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1175;
ABGB §1206;
ABGB §1207;
AVG §9;
WRG 1959 §126 Abs5;

Rechtssatz

Die österreichischen Gesellschaftsformen sind geschlossen, was zunächst zur Folge hat, dass im Wege der Privatautonomie keine neue Gesellschaftsform erfunden werden kann. Zum Typenkatalog der österreichischen Gesellschaftsformen gehören freilich auch die Realgemeinschaften, bei denen die Mitgliedschaft zu ihnen mit Liegenschaftseigentum verbunden ist, und auf deren Rechtsverhältnisse, wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nach §§ 1175 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind (hier: Brunnen-Interessentschaft).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070077.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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