RS Vwgh 1999/7/15 97/07/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 95/07/0088 1 (hier: Die belangte Behörde hat, indem sie die Widmung der von den Abflussveränderungen nachteilig betroffenen Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verneinte, es verabsäumt, dem Bf zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung seiner betroffenen Grundstücke das Parteiengehör zu gewähren, und hat damit überdies gegen das auch im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot verstoßen; Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0004, E 16.12.1996, 96/10/0015, und E 20.10.1998, 95/21/0491).

Stammrechtssatz

§ 39 Abs 1 WRG bezieht sich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke (Hinweis E 23.2.1993, 91/07/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070223.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten