RS Vwgh 1999/7/15 98/07/0164

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs16;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;

Rechtssatz

Der Tatbestand der Kenntnisnahme einer angezeigten Änderung im Sinne des § 345 Abs 8 Z 8 GewO 1994 ist in der Aufzählung des § 29 Abs 16 AWG 1990 nicht enthalten. Die in § 29 Abs 16 AWG 1990 dem Landeshauptmann übertragenen Zuständigkeiten setzen das Vorliegen eines den nachträglichen Maßnahmen zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheides nach § 29 Abs 1 AWG 1990 voraus. Eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Durchführung des gewerberechtlichen Anzeigeverfahrens im sachlichen Anwendungsbereich des AWG 1990 ist daher zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070164.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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