RS Vwgh 1999/7/15 99/07/0038

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

AWG Stmk 1990 §10 Abs2;
AWG Stmk 1990 §9 Abs1;
AWG Stmk 1990 §9 Abs5;

Rechtssatz

Für die zu verwendenden Müllbehälter gilt der Grundsatz, dass sich ihre Zahl unter anderem auch an der Menge des auf dem betreffenden Grundstück anfallenden Mülls zu orientieren hat. Hingegen ist Müll, der von anderen Grundstücken anfällt, nicht zu berücksichtigen. Ob der Müll anderweitig entsorgt werden kann, ist für die Anschlusspflicht ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070038.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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