RS Vfgh 1999/9/28 G76/99

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
KapitalverkehrsteuerG §18 Abs2 Z3
KapitalverkehrsteuerG §21
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung einer Bestimmung des KapitalverkehrsteuerG betreffend die Steuerpflicht bedingter Anschaffungsgeschäfte mangels Präjudizialität; rechtsrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer allein unter Heranziehung der Bestimmung über den Steuermaßstab zu beurteilen

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Worte "bedingte oder" in §18 Abs2 Z3 KapitalverkehrsteuerG.

In dem dem Anteilserwerb zugrundeliegenden Vertrag wird die Abtretung von Geschäftsanteilen vereinbart, und zwar unbedingt, und dafür ein Abtretungspreis von ATS 1,-- bestimmt. Darüber hinaus enthält der Vertrag die Festlegung, dass sich dieser Abtretungspreis nach Maßgabe des Eintretens näher bestimmter Umstände bis auf maximal ATS 10 Mio erhöhen kann. Die belangte Behörde zog als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Börsenumsatzsteuer diese maximale Höhe des Kaufpreises heran.

In dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren geht es somit um die rechtsrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer. Diese Frage ist allein unter Heranziehung des §21 KapitalverkehrsteuerG - "Steuermaßstab" - zu beurteilen. Die vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Gesetzesstelle ist in diesem Zusammenhang hingegen nicht von Relevanz. Der Umstand, dass sich die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde in der Begründung des von ihr erlassenen Bescheides

  • -Strichaufzählung
    in Erwiderung des an diese Behörde gerichteten Berufungsvorbringens
  • -Strichaufzählung
    auf diese Bestimmung bezieht, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • G 76/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1999 G 76/99

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Kapitalverkehrsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G76.1999

Dokumentnummer

JFR_10009072_99G00076_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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