RS Vwgh 1999/7/15 97/07/0077

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §126 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/14 93/07/0081 2

Stammrechtssatz

Gegenstand einer Berichtigung des Wasserbuches kann nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Recht und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist, sein. Die Klärung strittiger Wasserrechte ist nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Berichtigung des Wasserbuches. Dies ergibt sich aus dem Wesen einer (bloßen) Berichtigung unrichtiger Eintragungen und dem Umstand, daß § 126 Abs 5 WRG vom Antragsteller verlangt, "erforderliche Nachweise" beizubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070077.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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