RS Vwgh 1999/7/15 97/07/0180

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AbfallbeseitigungsG Tir §2 Abs5 lith;
AWG Tir 1990 §2 Abs2;
AWG Tir 1990 §2 Abs3;
AWG Tir 1990 §2 Abs4;

Rechtssatz

Sperrmüll nach § 2 Abs 3 Tir AWG 1990 können nur Abfälle sein, die - abgesehen von ihrer Größe und Form - ihrer Art nach Haushaltsmüll im Sinne des § 2 Abs 2 Tir AWG 1990 deswegen sind, weil sie üblicherweise in einem Haushalt anfallen. Der vom Gesetz gebrauchte Ausdruck der Üblichkeit des Anfallens von Abfällen in einem Haushalt umfasst begrifflich auch ein Element der Häufigkeit im Sinne einer regelmäßigen Wiederkehr des Anfallens solcher Abfälle in überschaubar kurzen Zeiträumen. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine Beurteilung von Altreifen als Haushaltsmüll nach der Lebenserfahrung schon in einer Wortinterpretation des § 2 Abs 2 Tir AWG 1990 aus. Zum gleichen Ergebnis führt eine historische Interpretation der genannten Vorschrift nach den EB zum Tir AWG 1990, in welchen davon die Rede ist, dass zu den betrieblichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs 4 Tir AWG 1990 die in § 2 Abs 5 Tir AbfallbeseitigungsG, LGBl Tir 1972/50, angeführten Sonderabfälle, soweit sie nicht als gefährliche Abfälle anzusehen seien, zu zählen seien; in dieser Vorschrift waren Altreifen ausdrücklich als Sondermüll (lit h) genannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070180.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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