RS Vwgh 1999/7/15 99/07/0011

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §56 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §65 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 65 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 ergibt sich, dass das Verzeichnis der Anteilsrechte in Bescheidform zu erlassen ist (arg "nach Rechtskraft") und dass dieses Verzeichnis zeitlich vor dem Regulierungsplan zu erlassen ist. Sonstige Vorschriften über den Zeitpunkt der Erlassung des Verzeichnisses der Anteilsrechte finden sich im Tir FlVflG 1996 nicht; insbesondere ist keine Bestimmung aufzufinden, der zufolge das Verzeichnis der Anteilsrechte gleichzeitig mit der Liste der Parteien erlassen werden müsste.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070011.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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