RS Vwgh 1999/7/15 98/07/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;

Rechtssatz

Die der Gewerbebehörde im Falle der Erstattung einer Anzeige nach § 81 Abs 3 GewO 1994 aufgetragene Prüfungspflicht mit dem Ergebnis der Erlassung eines Bescheides nach § 345 Abs 8 Z 8 GewO 1994 (Kenntnisnahmebescheid) oder eines solchen nach § 345 Abs 9 GewO 1994 (Feststellung des Nichtzutreffens der jeweils gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der den Gegenstand der Anzeige bildenden Maßnahme oder Tätigkeit) ist als Akt der Genehmigung iSd § 28 Satz 1 AWG 1990 zu interpretieren (uzw ungeachtet des Umstandes, dass das in der Gewerbeordnung geregelte Anzeigeverfahren rechtsdogmatisch vom Fehlen einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO 1994 im engeren Sinne des Wortes ausgeht) und schließt daher die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Durchführung des gewerberechtlichen Anzeigeverfahrens im sachlichen Anwendungsbereich des AWG 1990 aus (ausführliche Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070164.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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