RS Vwgh 1999/7/15 99/07/0083

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

SaatG 1997 §72 Abs1;
SaatG 1997 §72 Abs2;
VStG §17;
VStG §18;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Zu einer Verwaltungsstrafe wird der in § 72 Saatgutgesetz 1997 vorgesehene Verfall auch nicht durch § 17 und § 18 VStG, welche Regelungen über den Verfall enthalten. § 17 und § 18 VStG kommen nämlich erst dann zum Tragen, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (Hinweis E 24.6.1997, 97/17/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070083.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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