RS Vwgh 1999/7/15 97/07/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AWG Tir 1990 §10;
AWG Tir 1990 §12 Abs1;
AWG Tir 1990 §13 Abs2;
AWG Tir 1990 §4 Abs2;

Rechtssatz

Als geeignete Behandlungsanlage oder Deponie im Sinne des Tir AWG 1990 kann, wie dies aus § 10 Tir AWG 1990 abgeleitet werden muss, nur eine solche verstanden werden, die über eine behördliche Bewilligung verfügt. Das bedeutet, dass sich die in § 12 Abs 1 zweiter Halbsatz (Nebensatz) Tir AWG 1990 ergänzend normierte Anforderung zur Erfüllung der im ersten Halbsatz (Hauptsatz) dieser Vorschrift dargestellten Pflichten derart, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs 2 Tir AWG 1990 vermieden werden, nicht auf die Pflicht zur Abführung auf eine geeignete - weil behördlich bewilligte - Behandlungsanlage oder Deponie schlechthin beziehen kann, sondern nur auf die weiteren Pflichten des Betriebsinhabers zur vorherigen Sammlung seiner betrieblichen Abfälle und zur Rechtzeitigkeit deren Abführung auf eine geeignete Behandlungsanlage oder Deponie (hier: Das Auftreten von Beeinträchtigungen iSd § 4 Abs 2 Tir AWG 1990 war entbehrlich, weil der Betriebsinhaber seine Pflicht zur Abführung der als betriebliche Abfälle zu qualifizierenden Altreifen zu Unrecht in Abrede gestellt hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070180.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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