RS Vfgh 1999/9/28 B1244/99

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VStG §9 Abs7
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des UVS Wien aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des einschreitenden Geschäftsführers sowie wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung durch die einschreitende Gesellschaft mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den allein an ihren Geschäftsführer adressierten Bescheid

Rechtssatz

Aus dem vom Geschäftsführer beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß er als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 20.000 S bezieht.

Richtet sich ein Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person, dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die juristische Person wirksamen Haftungsbescheid iSd §9 Abs7 VStG dar. Die einschreitende Gesellschaft kann somit durch den vorgelegten, allein an ihren Geschäftsführer gerichteten Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 4.11.1983, 83/04/0242 und 83/04/0243). Mangels Parteistellung käme ihr daher auch keine Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof zu.

Entscheidungstexte

  • B 1244/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1999 B 1244/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Verwaltungsstrafrecht, Verantwortlichkeit Organe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1244.1999

Dokumentnummer

JFR_10009072_99B01244_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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